Vorzeitiges Tätigwerden

Belehrung gem. § 356 Abs. 4 BGB

Hiermit bestätigt der Auftraggeber ein vorzeitiges Tätigwerden (z.B. Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins, Erstellen eines Exposés, Namhaftmachung, etc.) des Auftragnehmers innerhalb der offenen Rücktrittsfrist. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er bei einer begonnen Ausführung der Dienstleistung und der sodann erfolgten vollständigen Erfüllung (Namhaftmachung) das Rücktrittsrecht vom Auftragnehmervertrag verliert.